Nächste Fahrlehrerfortbildungen §53 (1), (2), und (3) ab dem 7. April + + +

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Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß § 53 Abs. 3 FahrlG

Die Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß §53 Abs. 3 FahrlG richtet sich an Fahrlehrer/innen, die dazu berechtigt sind, andere Fahrlehrer/innen auszubilden. Alle vier Jahre müssen Ausbildungsfahrlehrer an der eintägigen Fortbildung teilnehmen, um über die neusten Kenntnisse und Methoden informiert zu werden. So wird die Qualität der Fahrausbildung gewährleistet und Fahrlehrer/innen optimal ausgebildet.

Voraussetzungen für die Fahrlehrerfortbildung §53 (3) FahrlG

Inhalte

  • Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts
  • Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts
  • Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung
  • Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens
  • Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung
  • Ziele und Inhalte des Lehrpraktikums
  • Die Rolle des Ausbildungsfahrlehrers
  • Dokumentation
  • Erfahrungsaustausch und Ideensammlung

Abschluss

  • Zertifikat „Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer gemäß §53 Abs. 3 FahrlG

Termine
2025

07. April

01. Dezember

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